
Aktuelles
Aktuelle Gesetzesänderungen und Branchen-News stehen für die Optimierung Ihrer Betriebs- oder Praxisabläufe unter unserer Beobachtung und diese finden Sie hier zusammengefasst.
Mindestlöhne für Pflegekräfte sollen steigen!
Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales
„Pflegekräfte arbeiten hart und oft unter schwierigen Bedingungen. Menschen zu pflegen, bedeutet ein hohes Maß an Verantwortung und Belastung. Deshalb müssen wir dafür sorgen, dass die Pflegekräfte gute
Arbeitsbedingungen haben, die nicht krank machen. Dazu gehört, dass es ausreichend Pflegekräfte gibt und sich mehr junge Menschen für diesen erfüllenden und anspruchsvollen Beruf entscheiden. Und die Pflegerinnen und Pfleger müssen anständig bezahlt werden, denn gute Löhne helfen auch gegen den Fachkräftemangel. Durch den Beschluss der Pflegekommission steigen die Mindestlöhne in der Pflege um bis zu 14 Prozent. Das ist gut für die Pflegerinnen und Pfleger und gut für die Pflegebranche. Ich freue mich, dass die Pflegekommission einstimmig entschieden hat und wir den Pflegerinnen und Pflegern so zu deutlich mehr Lohn verhelfen.“
Das heißt konkret: Die Kommision empfiehlt bis zum 1. Juli 2025 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in zwei Schritten steigen.
- Pflegehilfskräfte:
ab 01.05.2024 – 15,50 €
ab 01.07.2025 – 16,10 € - qualifizierte Pflegehilfskräfte:
ab 01.05.2024 – 16,50 €
ab 01.07.2025 – 17,35 € - Pflegefachkräfte:
ab 01.05.2024 – 19,50 €
ab 01.07.2025 – 20,50 €
Quelle: Pressemitteilung vom 29.08.2023, www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen
Teambuilding durch einen gemeinsamen Betriebsausflug – Was gilt es zu beachten?
Jetzt noch die spätsommerlichen Temperaturen nutzen, um mit dem Team einen Ausflug zu genießen. Dies ist eine ideale Gelegenheit, um das Arbeitsklima zu verbessern und die Teambindung zu stärken.
Das sollten Sie bei der Planung beachten:
- Steuerlicher Freibetrag von 110,- € pro Person – Achtung! Dies gilt für Anwesende, nicht generell für alle Teammitglieder.
- Der Freibetrag kann bis zu 2-mal pro Jahr gewährt werden.
- Bei Überschreiten des Freibetrags ist eine Pauschalbesteuerung des Restbetrags mit 25 Prozent möglich.
- Von der Steuer absetzbar sind: Zuwendungen an den Mitarbeitenden (Getränke, Speisen, Fahrtkosten bei gemeinsame Anreise zur Veranstaltung, Aufwendungen für den äußeren Rahmen, Geschenke,…)
- Ein Betriebsausflug gilt als Arbeitszeit und wird auch als solche angerechnet.
Quelle: www.haufe.de/personal
Erholungsbeihilfe oder Urlaubsgeld? Der Unterschied!
Es ist wichtig zu beachten, dass die Erholungsbeihilfe nicht mit dem Urlaubsgeld gleichgesetzt werden kann. Beide sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die an Mitarbeiter ausgezahlt werden können. Allerdings müssen Urlaubsgelder – unabhängig von ihrem Betrag – vollständig versteuert und mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet werden, während die Erholungsbeihilfe bis zu einer bestimmten Höhe pauschal besteuert und damit befreit von Beiträgen bleiben kann.
ACHTUNG: Erholungsbeihilfen sind zweckgebunden für einen Erholungsurlaub oder eine Erholungskur.
- unentgeltliche oder verbilligte Unterbringung von Arbeitnehmern in Erholungsheimen des Arbeitgebers
- Ausflüge
- Wellnessbehandlungen
- Hotelaufenthalte
- Autogenes Training, Massagen, Yoga etc.
- Eintritt für Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunaparks oder den Zoo
Quelle: www.haufe.de/personal
Betriebsausgaben in meiner Praxis – wie gehe ich steuerlich korrekt damit um?
Im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit entstehende Kosten werden als Betriebsausgaben bezeichnet und müssen einen betrieblichen Bezug haben. Sie können entweder vollständig oder teilweise von den Betriebseinnahmen abgezogen werden und senken in jedem Fall den Gewinn des Unternehmens.
Uneingeschränkt abgezogen werden können, z.B.:
- Material- und Personalkosten
- Raumkosten (Ausnahme ggf. häusliches Arbeitszimmer)
- betriebliche Versicherungen
- Reparaturleistungen
- Instandhaltungen
- Bankgebühren
- Fachliteratur
- Weiterbildungskosten
- Abschreibungen
- Beratungskosten
- betriebliche Steuern
ACHTUNG: Für Betriebsausgaben gilt die Aufzeichnungspflicht! Dazu beraten wir Sie gern!
Welche Betriebsausgaben nur beschränkt abziehbar sind und viele weitere Details finden Sie über den Link.
Quelle: www.lexware.de/wissen/buchhaltung-finanzen/betriebsausgaben/
Das Fahrrad als „Firmenwagen” bei Selbstständigen
Es lohnt sich das Auto immer mal wieder stehen zu lassen und stattdessen mit dem Fahrrad zu fahren. Vor allem wenn es sich um ein Dienstfahrrad handelt.
Nutzt man ein Rad überwiegend, also mehr als 50 % für betriebliche Fahrten, so gehört es zum sogenannten notwendigen Betriebsvermögen. Und ist somit Bestandteil des Betriebes und mit diesem vermögensrechtlich verbunden.
Vorteile:
- Reparaturen und Kauf von Ersatzteilen gehören zu den Betriebsausgaben und mindern als solche den zu versteuernden Gewinn.
- Die Abschreibung erfolgt nach den Vorgaben der Finanzverwaltung über die Nutzungsdauer von sieben Jahren.
Quelle: das-unternehmerhandbuch.de
Wie verhält es sich bei der betrieblichen Nutzung eines Rades unter 50 %?
Das Deutschlandticket – als JOBTICKET – so lohnt es sich richtig!
Ab dem 1. Mai 2023 gilt das 49 Euro Ticket, welches deutschlandweit im ÖPNV und in Regionalzügen nutzbar ist. Bieten Sie es Ihren Arbeitnehmern als Jobticket an, können weitere 30 Prozent gespart werden.
Und so funktioniert es:
Wenn sie mindestens 25 Prozent des Ticketpreises übernehmen, gibt es zusätzlich fünf Prozent Zuschuss von Bund und Ländern. Arbeitnehmer erhalten so das Ticket mit mindestens 30 Prozent Ersparnis. Das 49-Euro-Ticket kostet dann nur noch 34,30 Euro pro Monat.
Quelle: bundesregierung.de
Der Frühlingsblumenstrauß – Dekoration als Betriebsausgaben absetzbar
Büros, Praxis- oder Verkaufsräume sollten so angenehm wie möglich gestaltet sein, um das Wohlbefinden der Mitarbeitenden, Patienten und Kunden zu steigern. Die dazu benötigen Materialien oder Dekorationsobjekte können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dazu zählen jahreszeitbezogene (z. B. der Frühlingsblumenstrauß) ebenso wie ereignisbezogene Deko (z. B. der Porzellanhase zu Ostern, der Weihnachtsmann oder die Halloween-Deko)
Diese Materialien/Gegenstände können als Dekoration geltend gemacht werden:
- Tischdecken
- Blumen (frische Schnittblumen oder Topfpflanzen)
- Fensterschmuck
- Bilder
- Tischbrunnen
- Skulpturen
- oder angemessene Kunstgegenstände
Quelle: www.betriebsausgabe.de/dekoration-absetzen
Aufmerksamkeit oder schon Bewirtung? Wie setzt man diese Kosten korrekt ab.
Kaffee, Tee, Wasser und dazu Gebäck – das sind eindeutig Aufmerksamkeiten. Selbst wenn bei einer betrieblichen Besprechung einige belegte Brötchen gereicht werden, handelt es sich noch nicht um eine Bewirtung. Diese Kosten können also zu 100 % abgesetzt werden, ohne eine besondere Aufzeichnungspflicht zu beachten.
Feiern Sie allerdings z. B. ein Firmenjubiläum, geben Sie ein großes Frühstück anlässlich Ihres Geburtstages aus oder gehen Sie mit Geschäftspartnern:innen zum Essen, so handelt es sich um Bewirtungskosten, die in jedem Fall aufwendiger dokumentiert werden müssen und nur zu 70 % steuerlich geltend gemacht werden können.
In vielen Fällen lässt sich die Grenze zwischen Aufmerksamkeit und Bewirtung allerdings nicht so scharf ziehen…
Quelle: www.haufe.de/finance
eAU – die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Neues Jahr, neuer Platz im Archivschrank! Welche Unterlagen können Sie jetzt vernichten?
Aufbewahrungsfristen 2023: Diese Unterlagen können vernichtet werden
Die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem bei laufend geführten Aufzeichnungen die letzte Eintragung gemacht, d.h., wenn die letzten Buchungen erfolgten, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt wurde. Bei Handels- oder Geschäftsbriefen beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem sie empfangen bzw. abgesandt wurden. Für Buchungsbelege oder sonstige Unterlagen ist der Schluss des Kalenderjahres ihrer Entstehung maßgebend.
Wurden beispielsweise im Jahr 2012 die letzten Buchungen für das Jahr 2011 gemacht und der Jahresabschluss erstellt,
- beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2012,
- dauert 10 Jahre und
- endet mit Ablauf des Kalenderjahres 2022.
Ab dem 1.1.2023 können alle Unterlagen für das Jahr 2011 vernichtet werden.
Hinweis: Die Aufbewahrungsfrist endet nicht, wenn das Finanzamt bis zum 31.12.2022 schriftlich eine Außenprüfung ankündigt.
Achtung: Verlängerung der Aufbewahrungsfrist
Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass alle Steuerbescheide bestandskräftig sind.
Quelle: www.haufe.de/finance
Alle Jahre wieder, Weihnachtsfeier & Co. – Was gibt es zu beachten?
Ob Weihnachtsfeier oder Sommerfest – bei Betriebsveranstaltungen gibt es steuer- und versicherungsrechtlich einiges zu beachten. Doch was genau gilt eigentlich als Betriebsveranstaltung und was nicht? Und welche Anforderungen gibt es hinsichtlich des Teilnehmerkreises?
Nicht jede Veranstaltung des Arbeitgebers erfüllt automatisch den Begriff der Betriebsveranstaltung. Ein Blick auf die Begriffsdefinition.
Betriebsveranstaltung: Definition
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder dem Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich. Beispiele für Betriebsveranstaltungen sind:
- Betriebsausflüge
- Sommerfeste
- Weihnachtsfeiern
- Jubiläumsfeiern
Achtung: Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmenden oder Arbeitnehmenden anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt.
Quelle: www.haufe.de