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Aktuelle Gesetzesänderungen und Branchen-News stehen für die Optimierung Ihrer Betriebs- oder Praxisabläufe unter unserer Beobachtung und diese finden Sie hier zusammengefasst.

Minijob 2026: Neue Rentenversicherungsregel für Arbeitgeber. Das müssen Sie jetzt wissen.

Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine wichtige Neuerung für Minijobber und ihre Arbeitgeber: Beschäftigte können eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder aufheben. Was zunächst nach einer kleinen Gesetzesänderung klingt, kann in der Praxis Auswirkungen auf die Lohnabrechnung, die Personalverwaltung und die Beratung von Minijobbern haben.

In diesem Beitrag erfahren Sie, was sich geändert hat und welche weiteren Neuerungen Sie als Arbeitgeber im Blick behalten sollten.

Was ist neu bei der Rentenversicherung im Minijob?

Grundsätzlich sind Minijobber rentenversicherungspflichtig. Sie können sich jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Viele Beschäftigte nutzen diese Möglichkeit, um den eigenen Rentenversicherungsbeitrag einzusparen.

Bislang war diese Entscheidung für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend.

Seit dem 1. Juli 2026 gibt es mehr Flexibilität: Minijobber können eine einmal erklärte Befreiung während eines laufenden Minijobs einmalig aufheben. Damit werden sie wieder rentenversicherungspflichtig und erwerben erneut vollwertige Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wichtig: Die Regelung ermöglicht ausschließlich die Aufhebung einer bestehenden Befreiung. Ein beliebiger Wechsel zwischen Befreiung und Versicherungspflicht ist nicht vorgesehen.

Warum wurde die Regelung geändert?

Viele Minijobber entscheiden sich zu Beginn ihrer Beschäftigung für die Befreiung, ohne die langfristigen Auswirkungen auf ihre Altersvorsorge zu kennen. Ändern sich die persönlichen Lebensumstände oder die finanzielle Situation, bestand bislang keine Möglichkeit, diese Entscheidung während des laufenden Minijobs zu korrigieren.

Mit der neuen Regelung soll Beschäftigten mehr Flexibilität eingeräumt werden, ohne dass sie dafür das Arbeitsverhältnis beenden und einen neuen Minijob aufnehmen müssen.

Welche Vorteile bietet die Rentenversicherung?

Durch die Zahlung eigener Rentenversicherungsbeiträge können Minijobber unter anderem

  • vollwertige Pflichtbeitragszeiten erwerben,
  • ihre späteren Rentenansprüche verbessern,
  • Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation sichern und
  • Voraussetzungen für bestimmte Rentenarten erfüllen.

Für viele Beschäftigte kann es sich deshalb lohnen, die frühere Entscheidung noch einmal zu überdenken.

Was bedeutet die Änderung für Arbeitgeber?

Die neue Regelung bringt auch organisatorische Aufgaben mit sich.

Arbeitgeber sollten

  • Anträge auf Aufhebung der Befreiung sorgfältig dokumentieren,
  • den geänderten Rentenversicherungsstatus rechtzeitig in der Entgeltabrechnung berücksichtigen,
  • die Lohnbuchhaltung über die Änderung informieren und
  • Minijobber aktiv auf die neue Möglichkeit hinweisen.

Gerade Unternehmen mit mehreren geringfügig Beschäftigten sollten ihre internen Prozesse entsprechend anpassen.

Weitere wichtige Änderungen beim Minijob 2026

Neben der neuen Regelung zur Rentenversicherung gelten derzeit folgende Rahmenbedingungen:

Höhere Verdienstgrenze

Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Verdienstgrenze für Minijobs bei 603 Euro pro Monat. Sie ist an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt.

Mindestlohn gestiegen

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit Januar 2026 13,90 Euro je Stunde.

Midijob beginnt später

Der Übergangsbereich startet nun bei 603,01 Euro und reicht weiterhin bis 2.000 Euro monatlich.

Gelegentliches Überschreiten bleibt möglich

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen darf die monatliche Verdienstgrenze weiterhin gelegentlich überschritten werden, ohne dass der Minijob automatisch entfällt.

Fazit

Die Möglichkeit, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig aufzuheben, ist eine der wichtigsten Neuerungen im Minijobrecht des Jahres 2026. Arbeitgeber sollten ihre Minijobber über diese Option informieren und sicherstellen, dass Änderungen des Rentenversicherungsstatus korrekt in der Lohnabrechnung umgesetzt werden.

Wer Minijobber beschäftigt, sollte außerdem regelmäßig prüfen, ob Verdienstgrenzen, Arbeitszeiten und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben noch den aktuellen gesetzlichen Regelungen entsprechen. So lassen sich unnötige Fehler und Nachforderungen vermeiden.

Die neue EU-Entgelttransparenzrichtlinie bringt weitreichende Pflichten für Arbeitgeber. Da Deutschland die europäische Umsetzungsfrist (7. Juni 2026) verpasst hat, verzögert sich das nationale Gesetz voraussichtlich bis Anfang 2027.
Dennoch müssen Inhaber von Arztpraxen, MVZ, Therapiepraxen und Apotheken jetzt aktiv werden, da Arbeitsgerichte das bestehende Recht bereits im Sinne der EU-Richtlinie auslegen müssen.
Für Betriebe mit unter 100 Beschäftigten gelten die bürokratischen Berichtspflichten (wie der jährliche Entgeltbericht) zwar nicht, die Pflicht zur Lohngleichheit und die individuellen Auskunftsrechte greifen jedoch unabhängig von der Praxisgröße!

Bereich Bislang Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes
Recruiting Gehaltsspanne oft erst im Gespräch Einstiegsgehalt oder Spanne muss in der Anzeige oder vor dem ersten Gespräch offengelegt werden.
Gehaltsfrage Bisheriges Gehalt oft abgefragt Die Frage nach dem aktuellen Verdienst im Bewerbungsgespräch ist strikt unzulässig.
Auskunftsrecht Begrenzter Anspruch Jeder Beschäftigte kann Auskunft über das Durchschnittsentgelt vergleichbarer Tätigkeiten verlangen.
Antwortfrist Keine verschärften Fristen Anfragen von Mitarbeitenden müssen innerhalb von zwei Monaten beantworten werden.
Dokumentation Gehälter oft individuell gewachsen Vergütungskriterien müssen objektiv, geschlechtsneutral und nachweisbar sein.
Vertraulichkeit Verschwiegenheitsklausel im Vertrag Gehaltsgeheimhaltungsklauseln im Arbeitsvertrag sind künftig komplett unwirksam.

 

5 praktische To‑dos für die Praxis

  1. Stellenanzeigen vorbereiten: Gehaltsspannen oder Einstiegsentgelte für MFA, PTA oder Therapeuten definieren und künftig direkt im Recruiting-Prozess kommunizieren.
  2. Interviewleitfäden anpassen: Die unzulässige Frage nach dem bisherigen Gehalt aus allen Bewerbungsgesprächen streichen.
  3. Arbeitsverträge prüfen: „Gehaltsüberleitungsverbot“-Klauseln (Verschwiegenheit über den Lohn) aus neuen Verträgen entfernen.
  4. Vergütungskriterien dokumentieren: Festlegen, wie sich Gehälter zusammensetzen (z. B. nach Qualifikation, Berufserfahrung, Fortbildungen, Verantwortung oder Zulagen), damit Abweichungen sachlich begründet werden können.
  5. Auskunftsprozess aufsetzen: Vorbereitungen treffen, um Gehaltsdaten auf Anfrage schnell, strukturiert und nach Geschlecht aufgeschlüsselt auswerten zu können.

Warum das gerade für Praxen wichtig ist

Im Gesundheitswesen sind Teams oft klein bis mittelgroß, Gehälter individuell gewachsen und Zulagen variabel. Das macht die Nachweispflicht bei späteren Fragen schwierig, wenn keine klaren, dokumentierten Kriterien existieren. Der Glauben, dass die kleine Praxisgröße einen Schutz vor Transparenz bietet, ist falsch: Der individuelle Auskunftsanspruch gilt unabhängig von der Größe.

Weiterführende Informationen

Für detaillierte Einblicke, Praxisbeispiele und konkrete Umsetzungsimpulse empfiehlt die Medizinrecht‑Blog eine fundierte Übersicht:
„Entgelttransparenz in der Praxis – jetzt aktiv werden!“