
Aktuelles
Aktuelle Gesetzesänderungen und Branchen-News stehen für die Optimierung Ihrer Betriebs- oder Praxisabläufe unter unserer Beobachtung und diese finden Sie hier zusammengefasst.
Aufmerksamkeit oder schon Bewirtung? Wie setzt man diese Kosten korrekt ab.
Kaffee, Tee, Wasser und dazu Gebäck – das sind eindeutig Aufmerksamkeiten. Selbst wenn bei einer betrieblichen Besprechung einige belegte Brötchen gereicht werden, handelt es sich noch nicht um eine Bewirtung. Diese Kosten können also zu 100 % abgesetzt werden, ohne eine besondere Aufzeichnungspflicht zu beachten.
Feiern Sie allerdings z. B. ein Firmenjubiläum, geben Sie ein großes Frühstück anlässlich Ihres Geburtstages aus oder gehen Sie mit Geschäftspartnern:innen zum Essen, so handelt es sich um Bewirtungskosten, die in jedem Fall aufwendiger dokumentiert werden müssen und nur zu 70 % steuerlich geltend gemacht werden können.
In vielen Fällen lässt sich die Grenze zwischen Aufmerksamkeit und Bewirtung allerdings nicht so scharf ziehen…
Quelle: www.haufe.de/finance
eAU – die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Neues Jahr, neuer Platz im Archivschrank! Welche Unterlagen können Sie jetzt vernichten?
Aufbewahrungsfristen 2023: Diese Unterlagen können vernichtet werden
Die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem bei laufend geführten Aufzeichnungen die letzte Eintragung gemacht, d.h., wenn die letzten Buchungen erfolgten, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt wurde. Bei Handels- oder Geschäftsbriefen beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem sie empfangen bzw. abgesandt wurden. Für Buchungsbelege oder sonstige Unterlagen ist der Schluss des Kalenderjahres ihrer Entstehung maßgebend.
Wurden beispielsweise im Jahr 2012 die letzten Buchungen für das Jahr 2011 gemacht und der Jahresabschluss erstellt,
- beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2012,
- dauert 10 Jahre und
- endet mit Ablauf des Kalenderjahres 2022.
Ab dem 1.1.2023 können alle Unterlagen für das Jahr 2011 vernichtet werden.
Hinweis: Die Aufbewahrungsfrist endet nicht, wenn das Finanzamt bis zum 31.12.2022 schriftlich eine Außenprüfung ankündigt.
Achtung: Verlängerung der Aufbewahrungsfrist
Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass alle Steuerbescheide bestandskräftig sind.
Quelle: www.haufe.de/finance
Alle Jahre wieder, Weihnachtsfeier & Co. – Was gibt es zu beachten?
Ob Weihnachtsfeier oder Sommerfest – bei Betriebsveranstaltungen gibt es steuer- und versicherungsrechtlich einiges zu beachten. Doch was genau gilt eigentlich als Betriebsveranstaltung und was nicht? Und welche Anforderungen gibt es hinsichtlich des Teilnehmerkreises?
Nicht jede Veranstaltung des Arbeitgebers erfüllt automatisch den Begriff der Betriebsveranstaltung. Ein Blick auf die Begriffsdefinition.
Betriebsveranstaltung: Definition
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder dem Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich. Beispiele für Betriebsveranstaltungen sind:
- Betriebsausflüge
- Sommerfeste
- Weihnachtsfeiern
- Jubiläumsfeiern
Achtung: Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmenden oder Arbeitnehmenden anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt.
Quelle: www.haufe.de
Pflegebonus
Auszahlung nur noch bis zum 31.12.2022 möglich!
Bis zu 4.500,00 EUR können an die Arbeitnehmer im Kranken- und Pflegebereich als auch in ambulanten Einrichtungen als Sonderzahlung überweisen werden – ohne dass darauf Steuern oder Beiträge zur Sozialversicherung fällig werden. Dies gilt zur Anerkennung in Corona-Pandemie Zeiten.
Zu den Voraussetzungen gehört, dass die Arbeitnehmer (Pflegekräfte, Auszubildende und Personen im Freiwilligendienst) in einer der folgenden Einrichtungen beschäftigt sind:
- Krankenhäuser
- Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegedienste
- Zentren für ambulante Operationen
- Vorsorge- und Rehaeinrichtungen
- Dialysezentren
- Arzt- und Zahnarztpraxen
- Rettungsdienste
Der Bonus kann für alle Mitarbeiter gezahlt werden (inkl. Aushilfen, Minijobber). Er muss immer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn ausgezahlt werden.
Quelle: www.informationsportal.de/pflegebonus-2022-bis-zu-4-500-euro
Geschenke an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde
Geschenke an Mitarbeiter
Weihnachten ist Geschenkezeit – Was beim Betriebsausgabenabzug beachtet werden muss!
Zuwendungen an Mitarbeiter gelten grundsätzlich als Arbeitslohn, und darauf fallen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer an. Wer seinen Mitarbeitern etwas zukommen lassen möchte, muss Folgendes also berücksichtigen: Geschenke in Bargeld sind immer Arbeitslohn. Nur Sachgeschenke betrachtet das Finanzamt als Geschenke.
Aus persönlichem Anlass darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Geschenk machen. Als Persönliche Anlässe gelten beispielsweise:
- Geburtstag
- Bestandene Prüfungen und Abschlüsse
- Hochzeit
- Geburt eines Kindes
- Konfirmation/Kommunion/Jugendweihe eines Kindes
Für Sachgeschenke zu diesen Anlässen gilt eine Freigrenze von 60 Euro brutto.
Sachbezugsfreigrenze: 50 Euro
Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer auch ohne direkten Anlass Präsente im Wert von 50 Euro im Monat zukommen lassen. Viele Arbeitgeber nutzen diese Freigrenze, um ihren Mitarbeitern beispielsweise ein Jobticket zu spendieren. Die Weihnachtsgeschenke können unter diesem Posten ebenfalls steuer- und sozialabgabenfrei bleiben.
Geschenke und Aufmerksamkeiten für Geschäftspartner
Bei Geschenken für Geschäftspartner sollte man folgendes beachten: Man darf seinen Geschäftspartnern sowohl Geld als auch Sachleistungen zum Geschenk machen. Wichtig ist allerdings dabei, dass keinerlei Gegenleistung des Beschenkten über das normale Verhältnis hinaus in Bezugnahme auf das Geschenk vorliegen darf.
Achtung: Die Freigrenze liegt bei 35 Euro pro beschenkter Person pro Jahr.
Quelle: www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Steuern/Geschenke
Inflationsprämie – Startschuss erteilt!
Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch haben. Die im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferung über das Erdgasnetz in § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss.
Quelle: Bundesregierung, Entlastungen im Überblick vom 26.10.2022
Inflationsausgleichsprämie: bis zu 3.000 € steuerfrei
Laut der Pressemitteilung der Bundesregierung vom 28.09.2022 ist die Inflationsausgleichsprämie ein Teil des 3. Entlastungspakets vom 03. September 2022.
Mit dieser Inflationsausgleichsprämie sollen Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, ihren Beschäftigten einen steuer- und abgabefreien Betrag von bis zu 3.000,00 € zu gewähren.
Bis zum 31.12.2024 sind diese Zahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei möglich und es besteht die Möglichkeit von Zahlungen in mehreren Teilbeträgen.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
Quelle: Bundesregierung, Entlastungen im Überblick vom 30.09.2022
Erhöhung Mindestlohn
Zum 01. Juli 2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn von 9,82 € auf 10,45 € brutto pro Arbeitsstunde angehoben. Des Weiteren wurde mit dem Kabinettbeschluss vom 23. Februar 2022 eine weitere Erhöhung des Mindestlohnes auf 12,00 € brutto pro Arbeitsstunde beschlossen und tritt zum 01. Oktober 2022 in Kraft.
Ausgenommen davon sind u.a.:
- Arbeitnehmer unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Auszubildende
- ehrenamtlich Tätige
- Teilnehmer/innen an einer Maßnahme der Arbeitsförderung
- Selbstständige
Quelle: Lexinform: 0462418
Minijob und Midijob-Grenze
Aktuell liegt die Minijob-Grenze bei 450,00 €. Mit der Erhöhung des Mindestlohns zum 01. Oktober 2022 steigt die Minijob-Grenze auf 520,00 €. Zudem wird die Minijobgrenze künftig an den Mindestlohn gekoppelt und bei Erhöhungen des Mindestlohnes automatisch angepasst.
Ebenfalls wird die Gleitzone im Niedriglohnbereich angepasst. Die Midijob-Grenze wird zum 01. Oktober 2022 von 1.300,00 € auf maximal 1.600,00 € angehoben.
Lexinform: 5300282, 0461788
Erweiterte Informationspflicht in Arbeitsverträgen
Aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (EU-Richtlinie 2019/1152 – Arbeitsbedingungen-Richtlinie) musste der deutsche Gesetzgeber u. a. das Nachweisgesetz (NachwG) ändern, in dem verankert ist, welchen Informations- und Dokumentationspflichten der Arbeitgeber nachkommen muss.
Bei künftigen Einstellungen von Mitarbeitern muss der Arbeitgeber mehr Informationen geben als dies bisher notwendig war. Das neue Nachweisgesetz wurde am 23. Juni 2022 im Bundestag beschlossen und gilt seit 1. August 2022.
Quelle: IHK Schwerin
Kinderzuschlag grundsätzlich nur für erwerbsfähige Eltern
Wenn kein Familienmitglied hilfsbedürftig nach SGB II ist, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Dies gilt auch, wenn Grund für die fehlende Hilfebedürftigkeit die mangelnde Erwerbsfähigkeit der Eltern ist. Dies wurde am 13. Juli 2022 vom Bundessozialgericht entschieden.
Quelle: Lexinform 0462442
Erhöhung der Sachbezugsfreigrenze seit Januar 2022
Seit Januar 2022 gilt eine Sachbezugsfreigrenze von 50 €, statt vormals 44 €. Dies wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 festgelegt. Arbeitgeber können Arbeitnehmern Sachbezüge bis zu 50 € steuerfrei zur Verfügung stellen. Voraussetzung hierfür ist weiterhin, dass dies zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geschieht.
Quelle: Deutscher bkV-Service
Kinderbonus
Im Juli erfolgt die Auszahlung des Kinderbonus 2022 in Höhe von 100 Euro. Diese Einmalzahlung steht den Eltern für jedes Kind zu, dass im Jahr 2022 mindestens in einem Monat Anspruch auf Kindergeld hatte. Dieser Bonus muss grundsätzlich nicht beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt wenige Tage nach der regulären Kindergeldzahlung.
Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 30.06.2022