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Aktuelle Gesetzesänderungen und Branchen-News stehen für die Optimierung Ihrer Betriebs- oder Praxisabläufe unter unserer Beobachtung und diese finden Sie hier zusammengefasst.

10 Gehaltsextras 2024 – STEUERFREI!

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind eine attraktive Ergänzung zum Bruttogehalt, da sie ohne Abzüge netto ausgezahlt werden. Das ist vor allem in Zeiten von Fachkräftemangel wichtig, da sie sich positiv auf die Mitarbeiterbindung auswirken.

Stärken Sie Ihr Employer Branding, indem Sie durch steuerfreie Leistungen die moderne Ausrichtung Ihres Unternehmens hervorheben.

Hier die 10 TOP-LEISTUNGEN 2024:

  1. Steuerfreie Übernahme der Weiterbildungskosten
  2. Sachbezüge und Geschenke für besondere Anlässe
  3. Fahrtkostenzuschuss, Essenszuschuss und Umzugskostenzuschuss
  4. Firmenwagen
  5. Übernahme der Kinderbetreuungskosten
  6. Betriebliche Gesundheitsförderung
  7. Vermögenswirksame Leistungen
  8. Betriebsveranstaltungen
  9. Arbeitgeberdarlehen
  10. Personalrabatt

Außerdem haben Sie als Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.000 Euro als Inflationsausgleichsprämie zu gewähren. Auch diese finanzielle Unterstützung ist von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern befreit.

 

Quelle: https://www.wirtschaftswissen.de

Vor- und Nachteile gründlich abwägen!

LEASING gehört mittlerweile vor allem im Zusammenhang mit Firmenwagen oder -fahrädern zum festen Bestandteil des Wirtschaftslebens. Dabei ist Leasing eine Sonderform der Miete, bei der der Eigenkapitaleinsatz häufig entfällt. Das Eigenkapital und die Kreditlinie werden geschont und die eigene Liquidität bleibt erhalten.

Doch verlieren Sie auch nicht die Nachteile aus dem Auge! Bei Schäden am Leasingobjekt, werden Sie zur Rechenschaft gezogen, obwohl es nicht Ihr Eigentum ist. Außerdem ist die zeitliche Nutzung begrenzt und die Kosten sind immer höher als beim Barkauf.

Weitere Infos und die Vorstellung eines Excel-Tools zu Berechnung der Kosten finden Sie beim Haufe-Verlag.

Seit 01. Januar 2024 ist der gesetzliche Mindestlohn von 12,00 € auf 12,41 € gestiegen. Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Somit stieg die Minijob-Grenze von 520 auf 538 € monatlich. Die obere Jahresverdienstgrenze entsprechend auf 6.456 €.

Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber/in?

Ist im Arbeitsvertrag nicht generell der gesetzliche Mindestlohn oder höher vereinbart, müssen Sie den Arbeitsvertrag anpassen.

Quelle: https://www.minijob-zentrale.de/

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales
„Pflegekräfte arbeiten hart und oft unter schwierigen Bedingungen. Menschen zu pflegen, bedeutet ein hohes Maß an Verantwortung und Belastung. Deshalb müssen wir dafür sorgen, dass die Pflegekräfte gute
Arbeitsbedingungen haben, die nicht krank machen. Dazu gehört, dass es ausreichend Pflegekräfte gibt und sich mehr junge Menschen für diesen erfüllenden und anspruchsvollen Beruf entscheiden. Und die Pflegerinnen und Pfleger müssen anständig bezahlt werden, denn gute Löhne helfen auch gegen den Fachkräftemangel. Durch den Beschluss der Pflegekommission steigen die Mindestlöhne in der Pflege um bis zu 14 Prozent. Das ist gut für die Pflegerinnen und Pfleger und gut für die Pflegebranche. Ich freue mich, dass die Pflegekommission einstimmig entschieden hat und wir den Pflegerinnen und Pflegern so zu deutlich mehr Lohn verhelfen.“

Das heißt konkret: Die Kommision empfiehlt bis zum 1. Juli 2025 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in zwei Schritten steigen.

  • Pflegehilfskräfte:
    ab 01.05.2024 – 15,50 €
    ab 01.07.2025 – 16,10 €
  • qualifizierte Pflegehilfskräfte:
    ­ab 01.05.2024 – 16,50 €
    ab 01.07.2025 – 17,35 €
  • Pflegefachkräfte:
    ­ab 01.05.2024 – 19,50 €
    ­ab 01.07.2025 – 20,50 €

Quelle: Pressemitteilung vom 29.08.2023, www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen

Jetzt noch die spätsommerlichen Temperaturen nutzen, um mit dem Team einen Ausflug zu genießen. Dies ist eine ideale Gelegenheit, um das Arbeitsklima zu verbessern und die Teambindung zu stärken.

Das sollten Sie bei der Planung beachten:

  • Steuerlicher Freibetrag von 110,- € pro Person – Achtung! Dies gilt für Anwesende, nicht generell für alle Teammitglieder.
  • Der Freibetrag kann bis zu 2-mal pro Jahr gewährt werden.
  • Bei Überschreiten des Freibetrags ist eine Pauschalbesteuerung des Restbetrags mit 25 Prozent möglich.
  • Von der Steuer absetzbar sind: Zuwendungen an den Mitarbeitenden (Getränke, Speisen, Fahrtkosten bei gemeinsame Anreise zur Veranstaltung, Aufwendungen für den äußeren Rahmen, Geschenke,…)
  • Ein Betriebsausflug gilt als Arbeitszeit und wird auch als solche angerechnet.

Quelle: www.haufe.de/personal

Es ist wichtig zu beachten, dass die Erholungsbeihilfe nicht mit dem Urlaubsgeld gleichgesetzt werden kann. Beide sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die an Mitarbeiter ausgezahlt werden können. Allerdings müssen Urlaubsgelder – unabhängig von ihrem Betrag – vollständig versteuert und mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet werden, während die Erholungsbeihilfe bis zu einer bestimmten Höhe pauschal besteuert und damit befreit von Beiträgen bleiben kann.

ACHTUNG: Erholungsbeihilfen sind zweckgebunden für einen Erholungsurlaub oder eine Erholungskur.

  • unentgeltliche oder verbilligte Unterbringung von Arbeitnehmern in Erholungsheimen des Arbeitgebers
  • Ausflüge
  • Wellnessbehandlungen
  • Hotelaufenthalte
  • Autogenes Training, Massagen, Yoga etc.
  • Eintritt für Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunaparks oder den Zoo

Quelle: www.haufe.de/personal

Im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit entstehende Kosten werden als Betriebsausgaben bezeichnet und müssen einen betrieblichen Bezug haben. Sie können entweder vollständig oder teilweise von den Betriebseinnahmen abgezogen werden und senken in jedem Fall den Gewinn des Unternehmens.

Uneingeschränkt abgezogen werden können, z.B.:

  • Material- und Personalkosten
  • Raumkosten (Ausnahme ggf. häusliches Arbeitszimmer)
  • betriebliche Versicherungen
  • Reparaturleistungen
  • Instandhaltungen
  • Bankgebühren
  • Fachliteratur
  • Weiterbildungskosten
  • Abschreibungen
  • Beratungskosten
  • betriebliche Steuern

ACHTUNG: Für Betriebsausgaben gilt die Aufzeichnungspflicht! Dazu beraten wir Sie gern!

Welche Betriebsausgaben nur beschränkt abziehbar sind und viele weitere Details finden Sie über den Link.

Quelle: www.lexware.de/wissen/buchhaltung-finanzen/betriebsausgaben/

 

Es lohnt sich das Auto immer mal wieder stehen zu lassen und stattdessen mit dem Fahrrad zu fahren. Vor allem wenn es sich um ein Dienstfahrrad handelt.

Nutzt man ein Rad überwiegend, also mehr als 50 % für betriebliche Fahrten, so gehört es zum sogenannten notwendigen Betriebsvermögen. Und ist somit Bestandteil des Betriebes und mit diesem vermögensrechtlich verbunden.

Vorteile:

  • Reparaturen und Kauf von Ersatzteilen gehören zu den Betriebsausgaben und mindern als solche den zu versteuernden Gewinn.
  • Die Abschreibung erfolgt nach den Vorgaben der Finanzverwaltung über die Nutzungsdauer von sieben Jahren.

Quelle: das-unternehmerhandbuch.de

Wie verhält es sich bei der betrieblichen Nutzung eines Rades unter 50 %?