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Aktuelle Gesetzesänderungen und Branchen-News stehen für die Optimierung Ihrer Betriebs- oder Praxisabläufe unter unserer Beobachtung und diese finden Sie hier zusammengefasst.

BFH: Freiberufliche Tätigkeit trotz kaufmännischer Leitung

BFH-Urteil vom 04.02.2025 (Az. VIII R 4/22)

Auch in einer Zahnarztpraxis als Mitunternehmerschaft können Einkünfte freiberuflich bleiben, selbst wenn ein Partner überwiegend organisatorische oder kaufmännische Aufgaben übernimmt. Entscheidend ist laut BFH, dass diese Tätigkeit fachlich geprägt und in die Praxisführung eingebunden ist.

👉 Fazit: Das Urteil stärkt arbeitsteilige Berufsausübungsgemeinschaften – die Freiberuflichkeit bleibt auch bei klarer Aufgabenverteilung gewahrt.

Viele Mandanten fragen uns: Muss eine Schenkung beim Finanzamt angezeigt werden, auch wenn keine Schenkungsteuer anfällt? Die Antwort lautet: Ja. Nach § 30 ErbStG ist jede Schenkung innerhalb von 3 Monaten beim zuständigen Finanzamt zu melden – zum Beispiel Geldgeschenke über 12.000 EUR von Verwandten. Nur so vermeiden Sie Probleme bei späteren Prüfungen. Unsere Steuerkanzlei unterstützt Sie dabei und übernimmt auf Wunsch die komplette Meldung für Sie.

Der BFH hat entschieden: Wer als Arzt vertretungsweise Notfalldienste übernimmt, erbringt eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistung (Urteil vom 14.05.2025, XI R 24/23).
Heißt konkret: Auch ohne eigene Praxis – solange ein therapeutischer Zweck vorliegt, bleibt es steuerfrei.

✅ Auch Blutentnahmen im Polizeiauftrag können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein.
✅ Entscheidend ist nicht der Auftraggeber, sondern der Inhalt der Leistung.

Die Finanzverwaltung hat ihre Vorgaben zur Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel (§ 15 Abs. 4 UStG) aktualisiert. Relevant ist das für gemischt genutzte Leistungen – also z. B. wenn Praxen oder MVZ sowohl umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen als auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen anbieten. Wichtig: Nur wenn kein besserer Schlüssel möglich ist, darf der Gesamtumsatzschlüssel angewendet werden – und der daraus resultierende Prozentsatz ist auf volle Prozent aufzurunden. In der Praxis bedeutet das: Die Vorsteueraufteilung muss möglichst präzise erfolgen – und spätestens in der Jahreserklärung korrekt angepasst werden.

 

Quelle: Bundesfinanzministerium

Seit 2020 haben Mitglieder der privaten Krankenversicherung die Möglichkeit, ihre Beiträge bis zu 3 Jahre im Voraus zu zahlen (vormals nur für 2,5 Jahre). Durch die Vorauszahlung von 36 Monatsbeiträgen auf einmal können privat Versicherte rund 2.500 Euro an Einkommenssteuer sparen – und das völlig legal. Nutzen Sie diese Chance, um Ihre Steuerlast zu reduzieren und gleichzeitig Ihre finanzielle Planung zu optimieren.

 

Quelle: Haufe Verlag

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