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Aktuelle Gesetzesänderungen und Branchen-News stehen für die Optimierung Ihrer Betriebs- oder Praxisabläufe unter unserer Beobachtung und diese finden Sie hier zusammengefasst.

Steuerliche Änderungen 2026 im Überblick: Das sollten Sie jetzt wissen

Zum 1. Januar 2026 treten wichtige Anpassungen im Einkommensteuerrecht in Kraft. Besonders relevant sind der höhere Grundfreibetrag, Änderungen beim Solidaritätszuschlag sowie Anpassungen bei Sonderausgaben und Kinderfreibeträgen. Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick.

Einkommensteuer: Höherer Grundfreibetrag

Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348 €.
Für zusammenveranlagte Ehegatten gilt entsprechend der doppelte Betrag von 24.696 €.

Der progressive Einkommensteuertarif beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 12.349 € und steigt stufenweise an:

  • bis 17.799 € mit einem Steuersatz von 14 % bis 23,97 %

  • von 17.800 € bis 69.878 € mit einem Steuersatz von 23,97 % bis 42 %

  • ab 69.879 € greift der Spitzensteuersatz von 42 %

  • ab 277.826 € gilt weiterhin die sogenannte Reichensteuer mit 45 %

Für Ehepaare gelten jeweils die doppelten Einkommensgrenzen.

Solidaritätszuschlag: Entlastung für viele Steuerpflichtige

Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird 2026 erneut angehoben:

  • 20.350 € Einkommensteuer bei Einzelveranlagung

  • 40.700 € Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung

Bis zu diesen Grenzen fällt kein Solidaritätszuschlag an. Wichtig: Diese Regelung gilt nicht für Kapitaleinkünfte.

Sonderausgaben: Höherer Abzug für Altersvorsorge

Der abzugsfähige Höchstbetrag für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse steigt 2026 auf rund 30.865 €.
Grund ist die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Kinderfreibetrag steigt

Der Kinderfreibetrag erhöht sich 2026 auf 6.826 € pro Kind.
Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung bleibt unverändert bei 2.928 €.


Zusammengefasst:
Die Änderungen bieten in vielen Fällen spürbare steuerliche Entlastungen – insbesondere für Familien, Selbstständige und gut verdienende Arbeitnehmer. Welche Auswirkungen das konkret auf Ihre persönliche Steuerlast hat, hängt jedoch immer vom Einzelfall ab. Bei Fragen kommen Sie gern auf uns zu.

Stand: 25. November 2025

BFH-Urteil vom 04.02.2025 (Az. VIII R 4/22)

Auch in einer Zahnarztpraxis als Mitunternehmerschaft können Einkünfte freiberuflich bleiben, selbst wenn ein Partner überwiegend organisatorische oder kaufmännische Aufgaben übernimmt. Entscheidend ist laut BFH, dass diese Tätigkeit fachlich geprägt und in die Praxisführung eingebunden ist.

👉 Fazit: Das Urteil stärkt arbeitsteilige Berufsausübungsgemeinschaften – die Freiberuflichkeit bleibt auch bei klarer Aufgabenverteilung gewahrt.

Viele Mandanten fragen uns: Muss eine Schenkung beim Finanzamt angezeigt werden, auch wenn keine Schenkungsteuer anfällt? Die Antwort lautet: Ja. Nach § 30 ErbStG ist jede Schenkung innerhalb von 3 Monaten beim zuständigen Finanzamt zu melden – zum Beispiel Geldgeschenke über 12.000 EUR von Verwandten. Nur so vermeiden Sie Probleme bei späteren Prüfungen. Unsere Steuerkanzlei unterstützt Sie dabei und übernimmt auf Wunsch die komplette Meldung für Sie.

Der BFH hat entschieden: Wer als Arzt vertretungsweise Notfalldienste übernimmt, erbringt eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistung (Urteil vom 14.05.2025, XI R 24/23).
Heißt konkret: Auch ohne eigene Praxis – solange ein therapeutischer Zweck vorliegt, bleibt es steuerfrei.

✅ Auch Blutentnahmen im Polizeiauftrag können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein.
✅ Entscheidend ist nicht der Auftraggeber, sondern der Inhalt der Leistung.

Die Finanzverwaltung hat ihre Vorgaben zur Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel (§ 15 Abs. 4 UStG) aktualisiert. Relevant ist das für gemischt genutzte Leistungen – also z. B. wenn Praxen oder MVZ sowohl umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen als auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen anbieten. Wichtig: Nur wenn kein besserer Schlüssel möglich ist, darf der Gesamtumsatzschlüssel angewendet werden – und der daraus resultierende Prozentsatz ist auf volle Prozent aufzurunden. In der Praxis bedeutet das: Die Vorsteueraufteilung muss möglichst präzise erfolgen – und spätestens in der Jahreserklärung korrekt angepasst werden.

 

Quelle: Bundesfinanzministerium

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