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Aktuelle Gesetzesänderungen und Branchen-News stehen für die Optimierung Ihrer Betriebs- oder Praxisabläufe unter unserer Beobachtung und diese finden Sie hier zusammengefasst.

ACHTUNG Immobilieneigentümer! Härtefallfonds für Heizöl, Pellets & Co

Ab 8. Mai 2023 steht die Antragsplattform für Härtefallfonds in Thüringen zur Verfügung.

Wer ist antragsberechtigt?
Private Eigentümer von Heizungsanlagen, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern betrieben werden und deren Energiekosten sich im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 mindestens verdoppelt haben. (im Vergleich zu den Referenzpreisen von 2021)

Um welche Energieträger handelt es sich?
Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks

Wie hoch ist die Erstattung?
Für die Kosten, die über die Verdopplung gegenüber dem Referenzpreis hinausgehen, werden 80% der Mehrkosten eines Privathaushalts für den jeweiligen Energieträger erstattet – bis zu einem Maximalbetrag von 2.000 Euro. Voraussetzung für eine Erstattung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro.

Quelle: https://umwelt.thueringen.de

Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam? Eine ausführliche Erklärung zu diesem Thema finden Sie über den untenstehenden Link.

Zur Information: Das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass bei in Papierform übermittelten Einsprüchen gegen Bescheide im Rahmen der Grundsteuerreform keine Eingangsbestätigungen der Finanzämter versendet werden. Allerdings erhalten Sie bei der Übermittlung durch das Portal ELSTER unter „Alle Formulare“/“Anträge, Einspruch und Mitteilungen“/“Einspruch“ eine automatische Versandbestätigung.

Quelle: LfSt Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 

Säumniszuschläge fallen immer dann an, wenn eine Steuer  nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wurde. Die Höhe des Säumniszuschlags beträgt für jeden Monat 1 % des rückständigen Steuerbetrags. Gegen die Höhe dieses Zuschlags bestehen auch bei einem strukturellen Niedrig­zinsniveau keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. (BFH, Urteil v. 15.11.2022 – VII R 55/20; veröffent­licht am 30.3.2023).

Laut Urteil handelt es sich bei den Nachzahlungszinsen weder um eine Sanktion noch um ein Druckmittel, sondern allein um einen Ausgleich für die Kapitalnutzung.

Quelle: nwb.de/service/10_News_23_03_30_VSZ

Die massiven Schäden der Infrastruktur und das unermessliche menschliche Leiden der Opfer des Erdbebens bedürfen der Unterstützung. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurden Verwaltungserleichterungen im BMF-Schreiben v. 27.2.2023 zusammengefasst.

Sie gelten für folgende Unterstützungsmaßnahmen im Zeitraum vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023:

  • Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
  • Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften
  • Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
  • Lohnsteuer
  • Aufsichtsratsvergütungen
  • Umsatzsteuer
  • Schenkungsteuer

Quelle: Bundesfinanzministerium

Bis zum 31.01.2023, 24.00 Uhr sind in den Thüringer Finanzämtern 968.708 Grundsteuererklärungen eingegangen. Das entspricht bei 1,25 Millionen erwarteten Erklärungen einer Eingangsquote von 77,5 Prozent. Geplant ist, säumige Erklärungspflichtige formal an die Erklärungsabgabe zu erinnern, bevor das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzt.

Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v.  (il)

Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Kompensation Corona-bedingter Einnahmeausfälle sind nicht von der Einkommensteuer befreit

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 25. November 2022 (Az. 10 K 10005/22) entschieden, dass ein Künstler die von der öffentlichen Hand geleisteten Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Abfederung der durch die Corona-Pandemie bedingten Einnahmeausfälle in voller Höhe als Einkommen zu versteuern hat.

In dem Streitfall hatte der Kläger ein Stipendium erhalten, das aus einem Sofort-Hilfepaket stammte, mit dem die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abgemildert werden sollten. (…)  In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr berücksichtigte das Finanzamt die Stipendienzahlung als einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahme. Mit seinem erfolglosen Einspruch und der Klage machte der Kläger geltend, dass das Stipendium nach § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sei, weil es der Förderung der künstlerischen Entwicklung bzw. Fortbildung diene.

Quelle: www.datev.de, lexinform/0463275

Eine Kindergeldgewährung wegen eines Dienstverhältnisses, das als Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation dient, ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Das hat der BFH entschieden.

Auszug aus der Urteils-Begründung: Im Vergleich mit ihrer praktischen Tätigkeit als Ärztin hatte die theoretische Wissensvermittlung im Rahmen der Facharztausbildung einen deutlich geringeren Umfang. Zudem stand die Erbringung der Arbeitsleistung in der Klinik im Vordergrund und die Tochter erhielt auch keine bloße Ausbildungsvergütung, sondern ein für eine Ärztin angemessenes Entgelt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 53/2022

Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau. Dazu wird der AfA-Satz für Fertigstellungen ab 1. Juli 2023 von zwei auf drei Prozent erhöht. Außerdem wird die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau reaktiviert und an besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet.

Quelle: www.bundesregierung.de, Jahressteuergesetz 2022

Alleinerziehende können für die Besteuerung nicht den Splittingtarif wählen und haben deshalb auch nicht die Möglichkeit des Lohnsteuerabzugs nach der Steuerklasse III. „Echten“ Alleinerziehenden gewährt der Gesetzgeber zum Ausgleich der erziehungsbedingten Mehraufwendungen einen Steuerentlastungsbetrag. Dieser Freibetrag für Alleinerziehende beträgt ab 2022 4.008 EUR. Für das zweite und jedes weitere Kind, das zum Haushalt des Alleinerziehenden gehört, wird ein zusätzlicher Freibetrag von 240 EUR gewährt.

Quelle: www.haufe.de

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung vorgesehen. Diese betrifft sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer. Durch diese steuerliche Vereinfachung und Entlastung von bürokratischen Plichten soll der Ausbau dieser erneuerbaren Energien vorangetrieben werden.

Unter anderem sind folgende Punkte im JStG 2022 festgehalten:

  • Für kleine Photovoltaikanlagen kommt es ab 2022 zur völligen Steuerfreiheit.
  • Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien und 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden ab 01.01.2022.

Quelle: www.haufe.de

 

  • Die nochmalige Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages um 30 Euro ab 2023. Beschäftigte können so ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal in Höhe von 1.230 Euro geltend machen.
  • Die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 auf 1.000 Euro pro Jahr
  • und des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200 Euro ab 2023.

Quelle: www.bundesregierung.de, Jahressteuergesetz 2022

Die volle steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen ab 2023 statt ab 2025. Dies ist der erste Schritt, um die sog. Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden. Der zweite Schritt – die zeitliche Streckung bei der Besteuerung der Renten – ist in Arbeit. Diese Regelung wird etwas später umgesetzt, jedoch ebenfalls ab 2023 gelten.

Quelle: www.bundesregierung.de, Jahressteuergesetz 2022

Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von sechs Euro geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 Euro. Damit sind künftig 210 Homeoffice-Tage begünstigt. Bisher waren es 120 Tage mit jeweils fünf Euro. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Das entlastet gerade Familien mit kleineren Wohnungen.

Quelle: www.bundesregierung.de

Steuerpflichtige oder steuerlich Bevollmächtigte wurden bislang einen Monat vor Fälligkeit der jeweiligen Vorauszahlung mit einem maschinell erstellten Hinweisschreiben an die demnächst fällige Steuerzahlung erinnert, soweit in den Grundinformationen zum Steuerkonto kein SEPA-Lastschriftmandant für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen gespeichert war.

Die Versendung dieser Zahlungserinnerungen wird ab dem 1. Quartal 2023 eingestellt. Mit der Versendung des letzten „Hinweisschreibens“ im November 2022 wurde zusätzlich ein Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats zur Verfügung gestellt.

Quelle: www.stbverband-thueringen.de

Werbungskosten setzen eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuer­pflichtigen abfließen. Eine endgültige Belastung verlangt der Werbungs­kosten­begriff hingegen nicht. Ausgaben und Einnahmen sind vielmehr getrennt zu beurteilen. Leistungen aus einem Stipen­dium führen zu Arbeitslohn, wenn das Stipendium dem Ersatz von Werbungs­kosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus in der Erwerbs­sphäre liegenden Gründen dient (BFH, Urteil v. 29.9.2022 – VI R 34/20; veröffent­licht am 10.11.2022).

Die Klägerin absolvierte im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Zweitausbildung ein Masterstudium in den USA. Für dieses Studium erhielt sie ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD). Der DAAD zahlte der Klägerin monatliche Stipendienraten zur Bestreitung des Lebensunterhalts in den USA, insbesondere für Wohnung und Verpflegung. Außerdem erstattete er anteilige Studiengebühren und Reisekosten. Die Klägerin machte die Studiengebühren, Reisekosten, Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in den USA und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend, ohne die Stipendienleistungen in Abzug zu bringen. Damit hatte sie jedoch weder beim Finanzgericht noch beim BFH Erfolg.

Quellen: www.nwb.de/service; www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht

Umsatzsteuer auf Gas wird reduziert
Die steigenden Energiepreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger schon jetzt zu einer großen Belastung geworden. Deshalb senkt die Bundesregierung vorübergehend den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas. Gelten soll dies auch für Fernwärme, mit der vor allem viele Mietwohnungen versorgt werden.

Schneller weg vom Gas – Brennstoffwechsel vereinfacht
Die angespannte Lage auf dem Gasmarkt treibt Betreiber von Kraftwerken und Industrieanlagen um, die auf diesen Brennstoff angewiesen sind. Damit sie schnell und unkompliziert auf einen anderen Brennstoff umsatteln können, werden erforderliche Genehmigungsverfahren vereinfacht.

Quelle: Datev LEXinform Dok.-Nr.: 0462943

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 28. Oktober 2022 grünes Licht für die Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende gegeben, indem er den entsprechenden Gesetzbeschluss aus dem Bundestag gebilligt hat.

Was das Gesetz vorsieht: 300 Euro Einmalzahlung
Nach dem Gesetz erhalten Rentnerinnen und Rentner eine Energiepreispauschale als Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. Diese Pauschale bekommt, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat.

Quelle: Datev LEXinform Dok.-Nr.: 0462940

Begünstigte PV-Anlagen:

  • bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien
  • bzw. 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit
  •  bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien)

USt: Anschaffungskosten (inkl. Lieferung u. Installation) mit 0% USt, kein Wechsel zur Regelbesteuerung notwendig

ESt: Befreiung Einkommensteuer, keine Abgabe Gewinnermittlung, keine Beantragung Liebhaberei notwendig

Quelle: www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/erneuerbare-energien/eeg-2023-das-aendert-sich-fuerphotovoltaikanlagen-75401

Welche Frist gilt für Sie? Der 31.10.2022 oder der 31.08.2023?

Für alle Steuerzahler wurde die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2021 durch die besondere Corona-Lage verlängert. Doch für viele läuft die Frist am 31.10.2022 ab.
Nicht für Sie, wenn Sie eine Steuerberaterin/einen Steuerberater beauftragt haben. Denn dann haben Sie noch Zeit bis zum 31.08.2023.

Quelle: BMF, Schreiben v. 23.6.2022, IV A 3 – S 0261/20/10001 :018

 

Besonderheiten bei der Umsatzbesteuerung

  • Alle umsatzsteuerpflichtigen Betriebe in einer Umsatzsteuererklärung
  • Bei dem Wechsel in die Regelbesteuerung der Photovoltaik-Anlage werden auch mit der
    Kleinunternehmerregelung behandelte Umsätze aus ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit
    umsatzsteuerpflichtig.
  • Bei der Kleinunternehmerregelung der PV-Anlage zählen diese Einnahmen zusammen mit
    den Umsätzen aus ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit und werden ab einem jährlichen
    Umsatz von 22.000 EUR umsatzsteuerpflichtig.

ACHTUNG: individuelle Beratung notwendig

Änderung Erneuerbare-Energien-Gesetz

Neufassung vom 07.07.2022 gültig ab dem 30.07.2022

Vollständige Streichung der EEG-Umlage

  •  Förderungen für PV-Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 30.07.2022:
  • Steigerung der Einspeisungspreis
  • Jährlicher Wechsel zwischen Voll- und Teileinspeisung ist möglich
  •  Errichtung von zwei Anlagetypen (Voll- und Teileinspeisung) auf einem Haus möglich, Voraussetzung sind getrennte Messeinrichtungen
  • Maximale Erzeugung durch Wegfall 70-Prozent-Regelung
    Ab 15.09.2022 für neue PV-Anlagen bis 25 kW
    Ab 01.01.2023 für PV-Anlagen bis 7 kW Leistung
  • Förderung für Photovoltaik ersatzweise im Garten oder Carport (bei Nichteignung des Hausdachs)

Quellen: Quellen: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/erneuerbare-energien/eeg-2023-das-aendert-sich-fuerphotovoltaikanlagen-75401
https://www.energie-fachberater.de/strom-solar/solar/photovoltaik/eeg-2023-photovoltaik-lohnt-sich-jetzt-nochmehr.php

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